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Ansprüche bei Pflegegraden 2017

- Pflegestärkungsgesetz II zum 01.01.2017 -

Seit 01.01.2017 ist das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft. Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, was Ihnen als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von der Pflegeversicherung zusteht, haben wir Ihnen hierzu eine Aufstellung erstellt.

 

1. Monatliches Pflegegeldes bei der Pflege durch Angehörige oder durch Kombination mit Pflegesachleistung:

Pflegegrad

 

Pflegegrad 1

-------

Pflegegrad 2

316 €

Pflegegrad 3

545 €

Pflegegrad 4

728 €

Pflegegrad 5

901 €

 

2. Monatliche Pflegesachleistungen für Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst:

Pflegegrad

 

Pflegegrad 1

-------

Pflegegrad 2

689 €

Pflegegrad 3

1298 €

Pflegegrad 4

1612 €

Pflegegrad 5

1995 €

 

3. Monatliche Leistungen für Tagespflege:

Pflegegrad

 

 

Pflegegrad 1

-------

Entlastungsbetrag möglich

Pflegegrad 2

689 €

 

Pflegegrad 3

1298 €

 

Pflegegrad 4

1612 €

 

Pflegegrad 5

1995 €

 

 

4. Erstattung für Pflegehilfsmittel pro Monat

Pflegegrad

 

Pflegegrad 1-5

40 €

 

5. Entlastungsbetrag

Pflegegrad

 

Pflegegrad 1-5

125 €

Für die niedrigschwellige Betreuung einzusetzen oder für die Unterkunft & Verpflegung in Pflegeheimen oder einer Tagespflege.

 

6. Jährlicher Betrages der Kurzzeitpflege

Pflegegrad

 

 

Pflegegrad 1

-------

Entlastungsbetrag möglich

Pflegegrad 2-5

1612 €

 

Es ist gesetzlich festgelegt, dass die Beträge der Verhinderungspflege (s. Punkt 7.) ebenfalls als Kurzzeitpflege verbraucht werden können. Somit kann der Kurzzeitpflegeanspruch verdoppelt werden. Also sogar von vier auf bis zu acht Wochen pro Jahr (3224 €).

 

7. Jährlicher Betrages der Verhinderungspflege

Pflegegrad

 

 

Pflegegrad 1

-------

Entlastungsbetrag möglich

Pflegegrad 2-5

1612 €

 

Es ist zudem möglich 50% des Kurzzeitpflegebetrags (806 €) in die Verhinderungspflege umzuwandeln (=150% o. 2418 €).

 

8. Monatlichen Leistungen zur Vollstationären Pflege

Pflegegrad

 

 

Pflegegrad 1

-------

Entlastungsbetrag möglich

Pflegegrad 2

770 €

 

Pflegegrad 3

1262 €

 

Pflegegrad 4

1775 €

 

Pflegegrad 5

2005 €

 

 

9. Erhöhung der Erstattungen zu den Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegegrad

 

Pflegegrad 1-5

4000 €

Pro Umbaumaßnahme

 

 

Wir helfen Ihnen gerne!

Sollten Sie weitere Fragen zu den Leistungen der Pflegeversicherung ab 2017 haben, rufen Sie uns gerne  unter 04731-93860 an.

Wir beraten Sie ausführlich.

 

Ihr Team der Häuslichen Kranken- und Altenpflege Hergen Bremer

 

Hausnotruflösung - für Ihre Sicherheit

Hausnotruf – für Ihre Sicherheit!

Sie sollen durch uns bestens versorgt sein und das besonders auch zu den Zeiten, in denen Sie allein in Ihrer Wohnung sind.

Mit unserem Hausnotruf können Sie uns rund um die Uhr erreichen.

Die Handhabung ist wesentlich einfacher als bei einem Telefon, denn ein Knopfdruck genügt, egal in welchem Winkel Ihrer Wohnung Sie sich befinden.

Rufen Sie uns einfach an und wir werden mit Ihnen gemeinsam die Bestellung eines Hausnotrufgeräts vornehmen und gegebenenfalls Möglichkeiten der Kostenübernahme durch Ihre Pflegekasse klären. Wenn Sie bereits Leistungen aus der Pflegekasse beziehen, übernimmt diese in den meisten Fällen die monatliche Grundgebühr.

Für einen geringen Mehrpreis können auf Wunsch Ihre Schlüssel bei uns hinterlegt werden, damit wir im Notfall schnell Hilfe leisten können.

Ein gutes Gefühl SICHER zu sein.

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns weiterhin Ihr Vertrauen schenken und wir Sie kostenfrei zum Hausnotruf beraten dürfen.

 

 

Wir helfen Ihnen gerne!

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns gerne unter 04731-93860 an.

Wir beraten Sie ausführlich.

Ihr Team der Häuslichen Kranken- und. Altenpflege Hergen Bremer

Pflegestärkungsgesetz II seit 2017

gültig seit 01.01.2017

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff

Der  Pflegebedürftigkeitsbegriff wird gemessen an der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Folgende Bereiche sind hierbei relevant:

1.Mobilität

z.B. Positionswechsel im Bett, Sitzposition, Aufstehen

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

z.B. Personen erkennen, Orientierung, Gedächtnis

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

z.B. nächtliche Unruhe, Aggressivität, Ängste, Depressionen

4.Selbstversorgung

z.B. Körper- u. Zahnpflege, Ernährung, Ausscheidungen

5. Umgang mit krankheitsbedingten Belastungen

z.B. Medikation, Einreibungen, Injektionen, Arztbesuche

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

z.B. Tagesablauf gestalten, Ruhen, Beschäftigen, Interaktion

 Die Bereiche werden unterschiedlich gewertet und ergeben zusammen den Grad der Pflegebedürftigkeit. Den Schwerpunkt bildet Bereich 4 mit 40% Gewichtung.

 Bedeutung der Pflegegrade

PG 1

geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 2

erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 3

schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 4

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 5

schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (MDK)

Seit 2017 existiert nur noch ein Begutachtungsverfahren zur Feststellung des Pflegegrads bei Pflegebedürftigen, die Sonderregelung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entfallen.

Seit  Januar 2018 beträgt die Frist, die der MDK bei der Überprüfung der Pflegebedürftigkeit gesetzt bekommen hat, 25 Arbeitstage. Sollte der MDK länger benötigen, können Antragsteller auf finanziellen Ersatz klagen.

Monatliche Sachleistungen Pflegekassen: ambulant u. teilstationär

Der Betrag, der durch einen Pflegedienst oder  eine Senioren-Tagespflege pro Monat in mit der Pflegekasse für Pflegeleistungen verrechnet werden kann.

 

Betrag

Pflegegrad 2

689€

Pflegegrad 3

1298€

Pflegegrad 4

1612€

Pflegegrad 5

1995€

Maximaler Pflegegeldanspruch pro Monat bei selbstständiger Sicherstellung der häuslichen Pflege:

Betrag, der dem Pflegebedürftigen im Monat zusteht, wenn er die Pflege selber durch Angehörige o.ä Personen organisiert.

 

Betrag

 Pflegegrad 2

316€

Pflegegrad 3

545€

Pflegegrad 4

728€

Pflegegrad 5

901€

Entlastungsbetrag

Bei Vorliegen eines Pflegegrads haben Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen, die mit einem Entlastungsbetrag von 125 € im Monat vergütet werden können. Die Leistungen können zum Beispiel hauswirtschaftliche Tätigkeiten sein, aber auch für Leistungen der Tages-und Kurzzeitpflege, sowie für Leistungen des Pflegedienstes genutzt werden.

Der Pflegegrad 1:

Grundsätzlich werden Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2-5 gewährt. Um Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung zu unterstützen, erhalten diese folgende Leistungen:

-         Pflegeberatung

-         Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

-         Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

-         Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125€ monatlich

 Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für Pflegegrad 2-5

Jeweils 1612 € pro Jahr.

Zudem ist es möglich 50% der Kurzzeitpflege (+806€) für die Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen (gesamt 2418€).

Für die Kurzzeitpflege kann man 100% der Verhinderungspflege (+1612€) nutzen. Dies macht gesamt 3224€ pro Jahr.

 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegegrad 1-5)

Pro Umbaumaßnahme stehen Pflegebedürftigen Zuschüsse bis zu 4000 € zu.

Für Umbaumaßnahmen im Haushalt, wie zum Beispiel der Umbau einer Badewanne hin zu einer ebenerdigen Dusche.

Verhinderungspflege

- Verhinderungspflege -

Ausgangssituation

Viele Pflegepersonen haben durch die Pflege ihrer Angehörigen kaum noch Zeit für sich selbst.

 

Voraussetzungen

Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege) kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege schon länger als sechs Monate andauert. Einfacher gesagt: Es muss seit sechs Monaten ein Pflegegrad vorliegen.

Eine weitere Voraussetzungen zur Nutzung der Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson infolge von Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen (zum Beispiel eines Geburtstags, einer Tasse Kaffee mit Bekannten, der Gartenarbeit, eines Arzt- oder Friseurbesuchs, Kino etc.) an der Pflege gehindert ist.

 

Kostenübernahme durch die Pflegekassen

Die Kosten werden jährlich für eine Dauer von bis zu insgesamt 4 Wochen und bis zu einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen. Hinzu kommt bei Bedarf noch die Hälfte des Anspruchs auf Kurzzeitpflege, also nochmal 806 €. Schöpft man diese 1612 € bzw. 2418 € im laufendem Jahr nicht ganz aus, verfällt der Restbetrag.

 

Wer kümmert sich, wenn ich verhindert bin?

Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen Pflegedienst handeln. Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Tatsächliche höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, beispielsweise für die Reinigung der Pflegekleidung, Fahrtkosten, Kosten für die anderweitige Unterbringung eines Kindes während der Pflegetätigkeit, Verdienstausfall.

 

Pflegegeld

Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird Pflegegeld gezahlt. Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um so genannte „stundenweise Verhinderungspflege“. Dabei wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Zeitraum wird nicht auf die zeitliche Höchstdauer von 28 Tagen angerechnet.

 

Fazit

Nutzen Sie die Verhinderungspflege, um Termine wahrzunehmen oder einfach nur um den Kopf wieder freizubekommen.

 

Wir helfen Ihnen gerne!

Sollten Sie weitere Fragen zur Verhinderungspflege haben oder die Verhinderungspflege über uns in Anspruch nehmen wollen, rufen Sie uns gerne unter 04731-93860 an.

Wir beraten Sie ausführlich und stellen mit Ihnen den Antrag bei den Pflegekassen.

Ihr Team der Häuslichen Kranken- und Altenpflege Hergen Bremer


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